Indem die kantonale Steuerverwaltung das ausdrückliche Begehren des Pflichtigen um mündliche Anhörung missachtete, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Aufhebung des Entscheides ist die notwendige Rechtsfolge, wenn der Steuerpflichtige durch die mangel­ hafte Eröffnung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde (BGE 99 lb 94 [99]).