Versuch erblickt werden, das Verfahren weiter zu verzögern und die Veranlagungsbehörde davon abzuhalten, eine definitive Veranlagung durchzuführen. Sinn und Zweck des Rechts auf mündliche Anhörung im Einspracheverfahren ist es gerade, dem in Steuerangelegenheiten unkundigen Pflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, seine Vorbringen im Gespräch mit der Einschätzungsbehörde zu erörtern, allfällige Be­ weismittel vorzulegen und damit seine Mitwirkungsrechte im Einspra­ cheverfahren wahrzunehmen. Indem die kantonale Steuerverwaltung das ausdrückliche Begehren des Pflichtigen um mündliche Anhörung missachtete, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.