Zivilgesetzbuches, Bern/Zürich 1987, § 5, RZ 34). Unzulässig sind danach Verwendungszwecke, die derart weit von den Vorstellungen des Gesetzgebers entfernt sind, dass sie ganz und gar nicht dem Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzesnorm entsprechen und geradezu abartige Verwendungen darstellen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf mündliche Anhörung im Einspracheverfahren eine allgemeine Schranke im Gebot des Han­ delns nach Treu und Glauben sowie im Rechtsmissbrauchsverbot fin­ det. 3. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent im Einspracheverfahren auf Art. 89 Abs. 1 Satz 3 berufen. Entgegen der von der kantonalen Steuerverwaltung vertretenen Auffassung kann darin nicht leichthin der