Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauches (Art. 2 ZGB). Diese Bestimmung beansprucht auch Im öffentlichen Recht Geltung (vgl. BGE 111 II 66, das In diesem Zusammenhang Art. 2 ZGB als einen all­ gemeinen Rechtsgrundsatz bezeichnet). Einen Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben stellt insbesondere die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes dar (H.M. Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweiz. Zivilgesetzbuches, Bern/Zürich 1987, § 5, RZ 34).