Die Begründung muss den Pflichtigen ins­ besondere in die Lage versetzen, den Entscheid sachgemäss anzu­ fechten (vgl. BGE 98 la 460). Als unbehelflich erweisen sich daher die Vorbringen der kantonalen Steuerverwaltung, wonach es demjenigen, welcher weder im Veranla­ gungsverfahren noch im Einspracheverfahren sich ernsthaft bemühe, seine gesetzlichen Verfahrenspflichten zu erfüllen, bzw. insbesondere unmissverständlich Auflagen innert angesetzter Notfrist nicht erfülle, nicht anstehe, die Verletzung von Art. 89 Abs. 1 StG in bezug auf die mündliche Anhörung im Einspracheverfahren zu rügen.