Die aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht zur Begründung ergibt sich aus Art. 90 Abs. 2 StG und lässt sich im übrigen direkt aus Art. 4 BV herleiten (BGE 104 la 321 [322 E. 3a]; 101 la 48 f. E. 3). Sie erstreckt sich auf die tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidgrundlagen ( Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Teufen 1985, Art. 12 N. 3). Die Begründung muss den Pflichtigen ins­ besondere in die Lage versetzen, den Entscheid sachgemäss anzu­ fechten (vgl. BGE 98 la 460).