1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StG ist im Einspracheverfahren jedem Ein­ sprecher auf Verlangen Gelegenheit zu geben, seine Begehren münd­ lich zu begründen und seine Beweismittel vorzulegen. Es trifft zu und wird auch von der kantonalen Steuerverwaltung nicht bestritten, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Wie der Rekurrent zu Recht rügt, hat die Veranlagungsbehörde im Einspra­ cheentscheid dem förmlich gestellten Antrag ohne weitere Begrün­ dung nicht stattgegeben. Sie hat damit dem Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert. Die aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht zur Begründung ergibt sich aus Art.