B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2095 2095 Rechtliches Gehör im Einspracheverfahren. Der Anspruch auf mündliche Anhörung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StG ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Deren Missachtung führt zur Aufhebung des er­ gangenen Einspracheentscheides.