Desgleichen vermag das blosse Aufbewahren von Un­ terlagen und Belegen, ohne die entsprechenden Aufzeichnungen vor­ zunehmen, diesen Anforderungen nicht zu genügen. 4. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung basiert auf einer durchschnittlichen Bruttogewinnquote von 58 %. Auf­ grund der erhobenen Erfahrungszahlen erweist sich die Aufrechnung als massvoll und trägt namentlich den besonderen Umständen des Betriebes des Rekurrenten Rechnung. Die Rechtstauglichkeit der Er­ fahrungswerte wurde vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage ge­ stellt. Die Stichproben sind umfassend, aktuell und repräsentativ (vgl. dazu T. Waibel, Die Ermessenseinschätzung, Diss. St. Gallen