Demgemäss kann im Fall des Rekurrenten nicht von einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung gesprochen werden. Eine bloss periodische Verbuchung der Umsätze, wie sie von der Veranlagungsbehörde für die Monate Ja­ nuar - August 1985 festgestellt wurde, vermag den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung nicht zu genügen. Damit ist eine zuverlässige Prüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle nicht ge­ währleistet (vgl. K. Käfer, Berner Kommentar, Bern 1981, RZ 456 f. zu Art. 957 OR). Desgleichen vermag das blosse Aufbewahren von Un­ terlagen und Belegen, ohne die entsprechenden Aufzeichnungen vor­ zunehmen, diesen Anforderungen nicht zu genügen.