der Bilanz jederzeit die Vermögenslage des Geschäftes ermittelt wer­ den kann (vgl. BGE 77 IV 165). Entsprechende Minimalanforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung lassen sich auch dem Merk­ blatt der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Januar 1980 betreffend Auf- bewahrungs- und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender ent­ nehmen (abgedruckt in: H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bun­ dessteuer, Zürich 1985, N. 22 zu Art. 89 BdBSt). Demgemäss kann im Fall des Rekurrenten nicht von einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung gesprochen werden.