Eine ordnungsgemäss geführte Buchhal­ tung liegt dann nicht vor, wenn der Buchführende die Unterlagen und Belege lediglich aufbewahrt. Es müssen vielmehr fortlaufend systema­ tische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht werden, so dass durch blosses Ziehen 74 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2094