52 f. Handelsregister­ verordnung). Auch ohne entsprechende Pflicht zur Buchführung (Art. 957 OR) hat der selbständig Erwerbstätige Anspruch darauf, nach dem Ergebnis der von ihm eingereichten Buchhaltung veranlagt zu werden, sofern diese den Anforderungen entspricht, die an eine beweiskräftige Buchhaltung gestellt werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 StG; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Bern/Stuttgart 1989, § 4 N. 89). Beweis­ kraft kommt einer Buchhaltung zu, wenn sie formell wie materiell nicht beanstandet werden kann. Eine ordnungsgemäss geführte Buchhal­ tung liegt dann nicht vor, wenn der Buchführende die Unterlagen und Belege lediglich aufbewahrt.