Die Beanstandun­ gen betrafen namentlich die Kassaführung, die unvollständige Angabe von getätigten Privatbezügen, den ausgewiesenen Bruttogewinn sowie teilweise periodenfremde Abschlussbuchungen. Diese Mängel veranlassten die Veranlagungsbehörde zur Vornahme eines Ermessens­ zuschlages, ausgehend von einem aufgrund von Erfahrungszahlen ermittelten Bruttogewinnes. ... Es spielt keine Rolle und es kann offen­ bleiben, ob der Rekurrent ein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtetes Gewerbe führt (Art. 934 i.V.m. Art. 52 f. Handelsregister­ verordnung).