Nachgewiesenen besonderen Verhältnissen ist dabei Rechnung zu tragen. Ferner bestimmt Abs. 2, dass die reinen Einkünfte in keinem Fall niedriger angenommen wer­ den dürfen, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass dieser Auf­ wand ganz oder teilweise aus dem Vermögen bestritten wird. 3. Die kantonale Steuerverwaltung hat anlässlich der Buchprüfung verschiedene Mängel der Buchhaltung festgestellt. Die Beanstandun­ gen betrafen namentlich die Kassaführung, die unvollständige Angabe von getätigten Privatbezügen, den ausgewiesenen Bruttogewinn sowie teilweise periodenfremde Abschlussbuchungen.