26 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5), der aufgrund der Verweisung von Art. 91 Abs. 3 StG auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission anwendbar ist, kann bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet, dient zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn in einer Vernehmlassung neue erhebliche Behauptungen aufgestellt werden, auf welche die Rekursinstanz ab­ stellen will (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 28. April 1985, Teufen 1985, N. 7 zu Art. 26 mit Hinweis).