2. Nach dem vorstehend aufgezeigten Grundsatz führt die blosse Verminderung des Einkommens noch nicht zu einer Zwischenveranla­ gung, selbst wenn die Einbusse erheblich ist. Im Hinblick auf den vor­ liegenden Fall ist dabei ein Zweifaches zu beachten: Zunächst ist die mit dem Kauf der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Einkom­ mensänderung keine dauernde. Wohl verfügen die Steuerpflichtigen heute über ein geringeres konsumierbares Einkommen, als dies vor dem Erwerb des Eigenheimes der Fall war. Andererseits haben sie sich damit einen Vermögenswert erworben, an dessen Wertsteigerung sie inskünftig teilhaben werden.