19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkom­ mensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Ent­ scheid, ob ein Zwischenveranlagungsgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 StG gegeben ist, nicht die einzelne Einkommensquelle zu betrachten, son­ dern das steuerbare Einkommen des Pflichtigen in seiner Gesamtheit, und zu beurteilen, ob dieses eine dauernde und tiefgreifende struktu­ relle Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 110 lb 317). Die Rekurren­ ten haben ihren Antrag auf Vornahme einer Zwischenveranlagung zu­ folge Kaufs einer Liegenschaft damit begründet, dass sich seit dem Erwerb des Eigenheimes das steuerbare Einkommen um Fr. 19’350.-- reduziert habe. 2.