1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vor­ nahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkom­ mensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Ent­ scheid, ob ein Zwischenveranlagungsgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 StG gegeben ist, nicht die einzelne Einkommensquelle zu betrachten, son­ dern das steuerbare Einkommen des Pflichtigen in seiner Gesamtheit, und zu beurteilen, ob dieses eine dauernde und tiefgreifende struktu­ relle Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 110 lb 317).