B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar. 1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vor­ nahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkom­ mensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Ent­ scheid, ob ein Zwischenveranlagungsgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 StG gegeben ist, nicht die einzelne Einkommensquelle zu betrachten, son­ dern das steuerbare Einkommen des Pflichtigen in seiner Gesamtheit, und zu beurteilen, ob dieses eine dauernde und tiefgreifende struktu­ relle Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 110 lb 317). Die Rekurren­ ten haben ihren Antrag auf Vornahme einer Zwischenveranlagung zu­ folge Kaufs einer Liegenschaft damit begründet, dass sich seit dem Erwerb des Eigenheimes das steuerbare Einkommen um Fr. 19’350.-- reduziert habe. 2. Nach dem vorstehend aufgezeigten Grundsatz führt die blosse Verminderung des Einkommens noch nicht zu einer Zwischenveranla­ gung, selbst wenn die Einbusse erheblich ist. Im Hinblick auf den vor­ liegenden Fall ist dabei ein Zweifaches zu beachten: Zunächst ist die mit dem Kauf der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Einkom­ mensänderung keine dauernde. Wohl verfügen die Steuerpflichtigen heute über ein geringeres konsumierbares Einkommen, als dies vor dem Erwerb des Eigenheimes der Fall war. Andererseits haben sie sich damit einen Vermögenswert erworben, an dessen Wertsteigerung sie inskünftig teilhaben werden. Besteht somit die Möglichkeit der zukünf­ tigen Einkommensrealisierung durch die Veräusserung des Grund­ stücks, so liegt bei den Rekurrenten heute keine endgültige oder dau­ ernde Einkommensreduktion vor. Der Einkommensverminderung im Fall der Rekurrenten liegt auch keine tiefgreifende strukturelle Änderung der Einnahmenstruktur zu­ grunde. Der Pflichtige übt hauptberuflich eine unselbständige Er­ werbstätigkeit als Betriebsökonom aus. Aus dieser Tätigkeit bezieht er das gesamte für den Lebensunterhalt seiner Familie zur Verfügung 72 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093, 2094 stehende Einkommen. Daran hat der Kauf der Liegenschaft nichts ge­ ändert. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme einer be­ sonders einschneidenden Umstellung der Einkommensstruktur, selbst wenn die Pflichtigen inskünftig den Mietwert der selbstbewohnten Lie­ genschaft zu versteuern haben. Es ergibt sich somit, dass die kanto­ nale Steuerverwaltung zu Recht gestützt auf ihre ständige geübte Pra­ xis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschafts­ kauf abgelehnt hat. StRK 22.11.1991 (Nr. 531) 2094 Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG unter Beizug von Erfah­ rungszahlen wegen nicht ordnungsgemäss geführter und damit nicht beweiskräftiger Buchhaltung. Ein zweiter Schriftenwechsel im Verfah­ ren vor der Rekurskommission ist als Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 1. Der Steuerpflichtige hat zur Vernehmlassung der kantonalen Steu­ erverwaltung eine Rekursergänzung eingereicht. Gemäss Art. 26 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5), der aufgrund der Verweisung von Art. 91 Abs. 3 StG auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission anwendbar ist, kann bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet, dient zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn in einer Vernehmlassung neue erhebliche Behauptungen aufgestellt werden, auf welche die Rekursinstanz ab­ stellen will (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 28. April 1985, Teufen 1985, N. 7 zu Art. 26 mit Hinweis). Der zweite Schriftenwechsel darf aber nicht dazu dienen, Vorbringen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten vorgebracht werden können (Schär, a.a.O.). Soweit der Rekur­ rent - wie im vorliegenden Verfahren geschehen - in seiner Eingabe le­ 73