Entscheidend für den Rückerstattungsanspruch bezahlter Grundstückgewinnsteuern ist, dass es sich um einen nichtigen oder einseitig unverbindlichen Vertrag handelt. Nur in diesen Fällen bleibt die vertragliche Gestaltungwirkung aus, befinden sich die Parteien nach erfolgter Rückgabe bereits emp­ fangener Leistungen wiederum im Zustand der vertraglichen Unschuld. Solche Vertragswirkungen bleiben aber nicht aus, wenn die Parteien freiwillig einen zweiten Vertrag abschliessen, der zur Beseitigung der aufgrund des ersten Vertrages eingetretenen Wirkungen führen soll (contrarius actus). Die Bindungs- und Gestaltungswirkung des ersten Vertrages bleibt grundsätzlich erhalten.