bestünde für das Gemeinwesen keine Rückzahlungsverpflichtung be­ reits entrichteter Grundstückgewinnsteuern, die Ausübung der durch das Bundeszivilrecht vorgesehenen Gestaltungsrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt. Für eine erfolgreiche Geltendmachung des Rückerstattungsrechts gemäss Art. 65 Abs. 4 StG kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Rückabwicklung des Vertrages in den vor­ genannten Fällen aufgrund freiwilliger Übereinkunft der Parteien oder durch gerichtliches Urteil zustandekommt. Entscheidend für den Rückerstattungsanspruch bezahlter Grundstückgewinnsteuern ist, dass es sich um einen nichtigen oder einseitig unverbindlichen Vertrag handelt.