Parteien beim Hinfall eines Vertrages sind nicht unversehrt, sondern nur nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 97 li 48). Es ist offensichtlich, dass bei dieser Sachlage ein Grundstückkäufer, der erfolgreich die Rückabwicklung des Vertrages verlangen könnte, auf die Ausübung dieses Rechtes dennoch verzichten wird, weil er damit rechnen muss, nicht mehr den vollständigen von ihm erlegten Kaufpreis zu erhalten. Damit würde, 70 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2092