Dem Veräusserer eines Grundstückes wird durch die am er­ zielten Gewinn anknüpfende Grundstückgewinnsteuer ein Teil des er­ zielten Verkaufspreises entzogen. Kommt es in der Folge zur Rückab­ wicklung des Vertrages und bestünde diesfalls keine Verpflichtung des Gemeinwesens zur Rückerstattung bereits bezahlter Grundstück­ gewinnsteuern, liefe der Erwerber Gefahr, aufgrund des Vindikations­ anspruches des Verkäufers verpflichtet zu sein, das Grundstück her­ auszugeben, ihm aber nurmehr ein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises im Umfang der beim Veräusserer noch vorhan­ denen Bereicherung zustünde, denn die gegenseitigen Leistungen der