Eine derartige Verpflichtung der Kantone folgt auch aus Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, wonach kantonale Bestimmungen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts ver­ unmöglichen, die dergatorische Kraft des Bundesrechts verletzen (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1988, RZ 369 ff.). Dem Veräusserer eines Grundstückes wird durch die am er­ zielten Gewinn anknüpfende Grundstückgewinnsteuer ein Teil des er­ zielten Verkaufspreises entzogen.