6 Abs. 1 ZGB), ist eine Ver­ pflichtung des kantonalen Steuergesetzgebers zur Rückerstattung be­ reits bezahlter Steuern in den Fällen zu bejahen, in denen ein Vertrag vorliegt, der wegen Nichtigkeit, einseitiger Unverbindlichkeit oder Aus­ übung des Wandelungsrechts zur Rückabwicklung bereits erbrachter Vertragsleistungen führt und der die Grundstückgewinnsteuerpflicht nicht auszulösen vermag oder dahinfallen lässt. Die Kantone dürfen nämlich keine Bestimmungen erlassen, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verhindern oder verunmöglichen (vgl. BGE 110 II 48; Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 25).