Obschon die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bun­ deszivilrecht nicht beschränkt werden (Art. 6 Abs. 1 ZGB), ist eine Ver­ pflichtung des kantonalen Steuergesetzgebers zur Rückerstattung be­ reits bezahlter Steuern in den Fällen zu bejahen, in denen ein Vertrag vorliegt, der wegen Nichtigkeit, einseitiger Unverbindlichkeit oder Aus­ übung des Wandelungsrechts zur Rückabwicklung bereits erbrachter Vertragsleistungen führt und der die Grundstückgewinnsteuerpflicht nicht auszulösen vermag oder dahinfallen lässt.