Vindikationsanspruch gegenüber dem Erwerber zusteht und dieser be­ rechtigt ist, den geleisteten Kaufpreis zurückzuverlangen. Ist die Vindi­ kation nicht mehr möglich, so kann auch der Veräusserer nur die Bereicherung herausverlangen (vgl. BGE 87 II 141). Obschon die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bun­ deszivilrecht nicht beschränkt werden (Art.