OR) oder infolge Wandelung (Art. 205 OR) aufgelöst, so sind die Vertragspar­ teien, sofern der Vertrag bereits teilweise oder ganz erfüllt worden ist, einerseits verpflichtet, die bereits erhaltenen Leistungen zurückzu­ erstatten, andererseits berechtigt, das bereits Geleistete zurückzufor­ dern ( Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zü­ rich 1991, S. 136). Mit dem Dahinfallen des Vertrages ist der Zustand herzustellen, der vor Abschluss des Vertrages bestanden hat (vgl. Guhl/Merz/Koller, a.a.O.). Auf den Fall des Vertrages über einen Grundstückskauf bezogen bedeutet dies, dass dem Veräusserer ein