Dagegen vertritt die kantonale Steuerverwaltung den Stand­ punkt, dass nur in den Fällen, in denen der ursprünglich geschlossene Vertrag nachträglich wieder aufgehoben werde, eine Rückerstattung der bezahlten Grundstückgewinnsteuer gerechtfertigt sei, nicht aber, wenn durch Abschluss einer zweiten Vereinbarung die Wirkungen des zuerst geschlossenen Vertrages rückgängig gemacht werden. Der von der kantonalen Steuerverwaltung vertretenen Auffassung kann sich die Steuerrekurskommission anschliessen. Liegt ein nichtiger Vertrag vor (z.B. wegen fehlender Handlungsfähigkeit einer Partei) oder wird ein Vertrag wegen Mängeln des Vertragsabschlusses (Art. 23 ff. OR) oder infolge Wandelung (Art.