.... 3. Letztes zu prüfendes Auslegungselement ist der Normzweck von Art. 65 Abs. 4 StG. Die Rekurrentin macht geltend, entscheidend könne einzig sein, dass ein seinerzeit erzielter Gewinn unfreiwillig durch die Rückabwicklung des steuerbegründenden Rechtsgeschäftes hinfällig werde. Dagegen vertritt die kantonale Steuerverwaltung den Stand­ punkt, dass nur in den Fällen, in denen der ursprünglich geschlossene Vertrag nachträglich wieder aufgehoben werde, eine Rückerstattung der bezahlten Grundstückgewinnsteuer gerechtfertigt sei, nicht aber, wenn durch Abschluss einer zweiten Vereinbarung die Wirkungen des zuerst geschlossenen Vertrages rückgängig gemacht werden.