Es sind dies der Wortlaut der Bestimmung, deren Entstehungsgeschichte, ihr Grund und Zweck sowie ihr Zusammenhang mit andern Vorschriften (vgl. BGE 100 lb 173 mit Hinweisen). Auch wenn es sich bei Art. 65 Abs. 4 um eine Aus­ nahmebestimmung handelt, ist diese weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Re­ gelung auszulegen (Rhlnow/Krähenmann,Schweizerische tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, N. 20 B III b ).... 3. Letztes zu prüfendes Auslegungselement ist der Normzweck von Art. 65 Abs. 4 StG.