Rückübertragung des Grundstücks in H. den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 StG erfüllt. Ist dies der Fall, so ist die im Jahre 1985 entrichtete Grundstückgewinnsteuer der Rekurrentin zurückzuerstatten, andern­ falls nicht. ... Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen ist es, den Normsinn von Art. 65 Abs. 4 StG zu ermitteln. Die Auslegung hat nach den hierfür anerkannten Regeln zu erfolgen. Es sind dies der Wortlaut der Bestimmung, deren Entstehungsgeschichte, ihr Grund und Zweck sowie ihr Zusammenhang mit andern Vorschriften (vgl. BGE 100 lb 173 mit Hinweisen).