Anlässlich des Vermittlungsvorstandes kam ein Vergleich zustande, nach welchem sich die A. AG zur Rücknahme der inzwischen überbauten Parzellen verpflichtete. Die entsprechenden Rückkaufsverträge wurden im De­ zember 1989 abgeschlossen und zum Eintrag in das Grundbuch an­ gemeldet; die Grundstücke sind heute wieder im Eigentum der A. AG. 2. Im vorliegenden Rekursverfahren stellt sich einzig die Frage, ob die in Vollzug des vor Vermittleramt R. geschlossenen Vergleiches erfolgte 68 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2092