Grundstückgewinnsteuer. Beim Gesamtverkauf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist der erzielte Gewinn in Anwendung von Art. 63 Abs. 6 StG mit der Gesamtprogression zu erfassen. Die Unterwer­ fung des interkantonal tätigen Liegenschaftenhändlers unter diese Be­ stimmung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung. 1. Streitig im Rekursverfahren ist die von der kantonalen Steuerver­ waltung geübte Praxis, beim Gesamtverkauf einer im Miteigentum ste­ 64