Abgaben, Provisionen oder Kosten, die nicht unter Art. 61 StG subsumiert werden können, sind nicht anrechenbar, wenn es sich um Kosten bzw. Aufwendungen handelt, die den Veräusserer im Zusammenhang mit dem verkauften Grundstück nur mittelbar belasten (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 166, N. 4). StKR 7.5.1991 (Nr. 523) 2091