han­ delt sich dabei um Gewinnungskosten. Sie sind mit dem Erwerb, der Veräusserung sowie mit dem Besitz des Grundstücks notwendiger­ weise verbunden und schmälern den dem Steuerpflichtigen zufliessenden Gewinn (A. Nekola, Besteuerung des Grundeigentums im Pri­ vatvermögen in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 133 ff.). Ihrem Cha­ rakter als Gewinnungskosten entsprechend, bedarf es somit als Vor­ 63 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2090, 2091