Unter Berufung auf Art. 61 Abs. 1 Ziffer 4 beantragt der Pflichtige die Anrechnung einer Spende von Fr. 10’000.-- an den Fussballclub W. Zur Begründung führt er an, dass die Spende von der Käuferschaft zur Bedingung für den Erwerb der Liegenschaft gemacht worden sei; es könne hier somit von einer direkten Verkaufsauslage gesprochen wer­ den. Gemäss den vorgenannten Bestimmungen können vom Veräusserungserlös die Handänderungsabgaben, die Vermittlungsprovision in üblicher Höhe und die Insertionskosten abgezogen werden. Es han­ delt sich dabei um Gewinnungskosten.