Wie ein derartiges Vorgehen zu be­ urteilen wäre, ist offen und kann offen bleiben, denn es handelt sich um eine Hypothese, die sich im vorliegenden Fall gerade nicht reali­ siert hat. Es bleibt daher dabei, dass Liegenschaft und Bauprojekt Ge­ genstand ein und desselben Kaufvertrages bildeten, wofür ein einheit­ licher Obernahmepreis von Fr. 1’100’000.-- vereinbart und öffentlich beurkundet wurde. Es ergibt sich somit, dass mangels Nachweises der Versteuerung im Sinne von Art. 61 Ziffer 5 der Wert der eigenen Arbeit im Betrage von Fr. 109’344.-- nicht als steuermindernde Aufwendung vom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden kann. 3. Unter Berufung auf Art.