1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StG ist der Grundstückgewinn derjenige Be­ trag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbs­ preis und Aufwendungen) übersteigt. Als Aufwendungen gelten nach Art. 61 Abs. 1 Ziffer 1 insbesondere die nachgewiesenen Aufwendun­ gen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beige­ tragen haben. 2. Haben die Planungskosten zu einem steuerbaren Mehrerlös bei der Veräusserung des Grundstückes geführt, wie er im vorliegenden Fall Fr. 150’000.-- beträgt, so müssen diese Kosten als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziffer 1 zum Abzug zuge­ lassen werden.