2090 Grundstückgewinnsteuer. Abzug von Planungskosten als wertver­ mehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziffer 1 StG. Darin enthaltene Eigenleistungen sind nach Art. 61 Abs. 1 Ziffer 5 nur zu berücksichtigen, wenn sie als Einkommen versteuert wurden. Eine aus dem Veräusserungserlös gemachte Spende an einen Fussballclub stellt Gewinnverwendung dar und kann nicht als Gewinnungskosten nach Art. 61 Abs. 1 Ziffer 4 StG qualifiziert werden.