hinzu, dass sie auch leicht behinderte Kinder aufnimmt und damit zu­ sätzlich zu einer Entlastung der staatlichen Schulen beiträgt. ... Wenn feststeht, dass der Rudolf-Steiner-Schulverein bzw. die Rudolf-Steiner- Schule in ihrer pädagogischen Ausrichtung einerseits das staatliche Schulangebot ergänzt, andererseits aber auch eine gewisse Entla­ stung der staatlichen Schulen herbeiführt, so steht auch fest, dass der verfolgte Zweck sowohl ein gemeinnütziger als auch ein öffentlicher ist. Zuwendungen an den Schulverein sind deshalb nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 StG von den Nettoeinkünften der Spender abzieh­ bar. StRK 18.9.1991 (Nr. 520)