dem Allgemeinwohl verpflichteten Zweck nicht um der Erlangung per­ sönlicher wirtschaftlicher Vorteile wegen verfolgen. An der Uneigen­ nützigkeit ermangelt es einer Tätigkeit namentlich dann, wenn sie aus Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken verfolgt wird. 3. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob der Ru- dolf-Steiner-Schulverein mit Sitz in St. Gallen einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgt und demnach Zuwendungen an die­ sen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 StG einkommensmindernd abgezogen werden können. Der Schulverein ist gemäss Statuten ein Verein im Sinne von Art.