Immer muss es sich aber um eine Tätigkeit handeln, die grundsätzlich im Aufgabenkreis des Kantons oder der Gemeinden liegt und die durch die steuerbefreite juristische Person von diesen abgenommen wird. 2. Beim Begriff der Gemeinnützigkeit handelt es sich um einen unbe­ stimmten Rechtsbegriff (vgl. Weidmann/a.a.O., S. 178). Begriffsbildend sind zwei Elemente: Die von der steuerbefrei­ ten juristischen Person ausgeübte Tätigkeit muss dem Allgemeinwohl dienen, d.h. einem grösseren, nicht geschlossenen Personenkreis zu­ gutekommen. Die Tätigkeit muss andererseits uneigennützig sein. Das ist sie dann, wenn die juristische Person oder die an ihr Beteiligten den