die Erfüllung bestimmter Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt Übetragen worden sei (StE 1987 B 71.63 Nr. 4). Eine weitere Tragweite des öffentlichen Zweckes vertreten jene Auffas­ sungen, welche dazu alle Tätigkeiten zählen, die von einer juristischen Person übernommen werden, ohne dass es hierzu einer besonderen rechtlichen Zuweisung bedürfte (vgl. M. Reich, a.a.O., S. 477; VerwGE SG vom 24.9.1991 i.S. KStV gegen Ortsbürgergemeinde W., S. 6 f.). Immer muss es sich aber um eine Tätigkeit handeln, die grundsätzlich im Aufgabenkreis des Kantons oder der Gemeinden liegt und die durch die steuerbefreite juristische Person von diesen abgenommen wird.