Nach Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 und Art. 19 Abs. 3 StG muss der steuerprivilegierte Zweck entweder ein öffentlicher oder ein gemein­ nütziger sein, wobei die Steuerbefreiung und Abzugsfähigkeit der Zu­ wendungen nur dann gegeben sind, wenn die Zweckverfolgung eine ausschliessliche und unwiderrufliche ist. Über den Begriff des öffentli­ chen Zweckes bestehen in der Literatur und Judikatur verschiedene Auffassungen (vgl. M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungs­ grund, ASA 58, S. 473). Es wird etwa die Meinung vertreten, eine juri­ stische Person verfolge nur dann einen öffentlichen Zweck, wenn ihr 60 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2089