Der sowohl in Art. 29 Abs. 3 wie auch in Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG verwendeten Umschreibung "öffentliche oder gemeinnüt­ zige Zwecke" muss in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zukommen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Bern 1987, S. 113). Eine unterschiedliche Betrachtungsweise liesse sich sachlich nicht rechtfertigen und würde der mit der Steuerbefreiung verfolgten Zweckprivilegierung zuwider­ laufen. Nach Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 und Art.