Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse wahrnehmen, so­ wie solche, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für das Einkommen und Vermögen, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuer­ pflicht befreit. Der sowohl in Art. 29 Abs. 3 wie auch in Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG verwendeten Umschreibung "öffentliche oder gemeinnüt­ zige Zwecke" muss in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zukommen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.