1. Gemäss Art. 19 Abs. 3 StG können von den Nettoeinkünften Zu­ wendungen für ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke abgezogen werden, soweit sie Fr. 200.-- übersteigen, jedoch höchstens 20 % der Nettoeinkünfte. Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zuwen­ dungen an eine Institution gemäss Art. 29 Abs. 3 StG nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage erfolgen kann, ob diese im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt. Gemäss Art.