B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2089 2089 Zuwendungen für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke sind nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 StG von den Nettoeinkünften ab­ ziehbar. Der Abzug ist bei Spenden an den Rudolf-Steiner-Schulverein zu bejahen.